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Allgemeine Stromlieferbedingungen für Düsselstrom Online
Stand März 2010
Die Informationen entsprechend der Informationspflicht gemäß § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §§ 1 und 2 EGBGB sind in den Allgemeinen Stromlieferbedingungen und im Vertragsformular enthalten.
1 Vertragsgegenstand/Lieferbeginn
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie an die im Vertrag genannte Lieferanschrift durch die Stadtwerke Düsseldorf AG (im folgenden SWD AG genannt). Die Stromlieferung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen zur Abdeckung ihres privaten Haushaltsbedarfs. Für Gewerbekunden erfolgt die Belieferung ausschließlich zur Abdeckungen des Strombedarfs zum gewerblichen Gebrauch, sofern keine Leistungsmessung beim Kunden installiert ist und die zur Verfügung gestellte Jahresarbeit unter 100.000 kWh liegt.
(2) Gegenstand der Belieferung ist Drehstrom mit einer Spannung von etwa 400 V oder 230 V, Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 220 V oder 230 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hz.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitätsbedarf von der SWD AG zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzung der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate).
(4) Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nicht zulässig.
(5) Die Stromlieferung durch die SWD AG beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum (Beginn der Erstlaufzeit). Die Stromlieferung durch die SWD AG beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem zwischen der SWD AG, dem örtlichen Netzbetreiber und/oder dem bisherigen Stromlieferanten des Kunden sämtliche Fragen zum Netzzugang/Ein- bzw. Ausspeisung von Elektrizität sowie zur Übernahme des Kunden geregelt sind. Sollten die SWD AG zu diesem Zeitpunkt die Belieferung mit elektrischer Energie tatsächlich nicht aufnehmen können, erfolgt die Belieferung des Kunden weiterhin entweder durch den bisherigen Lieferanten oder auf Grund der Verpflichtungen des Grundversorgers nach den §§ 36, 38 Energiewirtschaftsgesetz durch den Grundversorger.
§ 2 Preise/Preisanpassung
(1) Die im Vertrag angegebenen Preise enthalten Netzentgelte, den Steueranteil gemäß Artikel 2 des Energiesteuergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung, Konzessionsabgaben sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Änderungen der Preise (Grund-/Arbeitspreis) werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die SWD AG ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Preisänderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Preisänderungen auf ihrer Internetseite (www.swd-ag.de) zu veröffentlichen.
(3) Bei einer Änderung nach Absatz 2 kann dieser Sondervertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Die SWD AG wird die Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.
(4) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages der SWD AG die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
§ 3 Steuer/Abgaben
(1) Künftige Änderungen der Umsatz- und/oder des Steueranteils gemäß Artikel 2 des Energiesteuergesetzes können ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 an den Kunden weitergegeben werden. Bei Senkungen der jeweiligen Steuer ist die SWD AG zu einer entsprechenden Minderung verpflichtet. Die SWD AG wird den Kunden über die angepassten Preise in geeigneter Weise auch durch die Rechnung unterrichten.
(2) Sollten in Zukunft Abgaben, Gebühren oder Steuern, die mit der Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder dem Verbrauch in Zusammenhang stehen, erhoben werden oder sich verändern oder vergleichbare zukünftige Belastungen aufgrund staatlich geförderter Abnahmeverpflichtungen entstehen, passen sich die Preise entsprechend an. Entlastungen kommen dem Kunden zugute.
§ 4 Lieferverpflichtung
Die SWD AG sind verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden zu befriedigen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat. Die SWD AG sind befugt, sich bei der Belieferung Dritter zu bedienen. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die SWD AG von ihrer Leistungspflicht befreit. Die SWD AG sind nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit und solange sie an der Bereitstellung oder der Fortleitung von elektrischer Energie durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen bei ihr oder einem Zulieferbetrieb oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind. Die Regelungen des § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 326 BGB bleiben unberührt.
§ 5 Haftung
(1) Die SWD AG haften nur für Schäden durch eine Unterbrechung der Stromversorgung, wenn die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der Lieferunterbrechung nach § 8 beruht. Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung bzw. Belieferung erleidet, haften nicht die SWD AG, sondern der jeweilige Netzbetreiber. Der jeweilige Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe der SWD AG.
(2) Für den Fall, dass die SWD AG für die in Absatz 1 genannten Schäden haften, ist die Haftung der SWD AG in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (BGBl.. I 2006, Seite 2477) begrenzt. Dabei treten die SWD AG für die sinngemäße Anwendung an die Stelle des in der Niederspannungsanschlussverordnung genannten Netzbetreibers.
(3) Für Schadensfälle, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist die Haftung der SWD AG sowie ihrer Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden sind, beschränkt sich die Haftung der SWD AG auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
§ 6 Messung
(1) Die von der SWD AG gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach § 21 b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Die Messeinrichtung wird vom Messstellenbetreiber, von SWD AG, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen der Vorgenannten vom Kunden selbst abgelesen. Für die Ablesung durch den Messstellenbetreiber fallen gesonderte Kosten des Messstellenbetreibers an. Kann die Messeinrichtung nicht abgelesen werden oder zeigt sie fehlerhaft an, so ist SWD AG berechtigt, den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung und eines vergleichbaren Zeitraums zu schätzen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder der SWD AG den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
§ 7 Abrechnung
(1) Die Abrechnung erfolgt jährlich. Die SWD AG sind berechtigt, Abschlagszahlungen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Menge Elektrizität zu verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden, es sei denn, der Kunde macht glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist. Ändern sich die Vertragspreise, so können die anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung prozentual angepasst werden.
(2) Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Fehler festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die SWD AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
(3) Ansprüche nach Absatz 2 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
§ 8 Zahlung
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der SWD AG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
- sofern
- der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
- der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes festgestellt ist.
Beim Online-Vertrag werden die Rechnungen über den SelfService der SWD AG zur Verfügung gestellt. Ein Versand der Rechnung auf dem Postweg findet nicht statt. Mit dem Online-Vertrag verpflichtet sich der Kunde, den SWD AG eine gültige Mailadresse mitzuteilen und diese auch zu pflegen. Gegen Ansprüche der SWD AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die SWD AG, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
§ 9 Lieferunterbrechung
(1) Die SWD AG ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen Stromlieferbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen diese Stromlieferbedingungen durch den Kunden, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die SWD AG berechtigt, die Stromlieferung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) mit der Unterbrechung der Stromlieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichend Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die SWD AG kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf die SWD AG eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der SWD AG und Kunde noch nicht fällig sind oder aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der SWD AG resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Stromlieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Die SWD AG haben die Stromlieferung unverzüglich wieder herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 10 Kündigung
(1) Der Vertrag ist nicht befristet. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung ist nach einem Jahr, bei Bezug von Naturrheinstrom nach einem halben Jahr ab Aufnahme der Lieferung nach diesem Vertrag, stets jedoch nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsschluss, zulässig.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.
§ 11 Sonstiges
(1) Die Regelungen dieses Vertrages basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen. Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die für das Vertragsverhältnis maßgebliche Rechtsprechung ändern, ist SWD AG berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.
(2) SWD AG wird dem Kunden die Anpassung nach vorstehendem Absatz mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der ihm mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, so steht ihm das Recht zu, den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform (Brief, E-Mail, Telefax) zu kündigen. Sollte der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, so gilt die Vertragsänderung als genehmigt.
§ 12 Datenschutz/Scoring
(1) Die SWD AG weisen darauf hin, dass sie zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertragsverhältnisses im Rahmen der Risikosteuerung Wahrscheinlichkeitswerte über das zukünftiges Verhalten des Kunden erheben oder verwenden wird und zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte auch Anschriftendaten genutzt werden. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, werden die SWD AG die Daten, die im Rahmen der Vertragsanbahnung und Abwicklung des Vertrages zur Verfügung gestellt werden, an die SCHUFA Holding AG, die Creditreform oder eine andere Wirtschaftsauskunftei zum Zwecke der Kreditprüfung übermitteln, um Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA bzw. einer anderen Wirtschaftsauskunftei zu erhalten. Unabhängig davon können die SWD AG der Wirtschaftsauskunftei auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Vollstreckungsbescheid oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
(2) Die Wirtschaftsauskunfteien speichern und übermitteln Daten an ihre Vertragspartner, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Sie erteilen u.a. Informationen an Handels- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die Wirschaftsauskunfteien stellen personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung geben die Auskunfteien Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften können die Wirtschaftsauskunfteien ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).
(3) Der Kunde kann weitergehende Informationen über die betreffenden gespeicherten Daten direkt bei den Wirtschaftsauskunfteien erhalten.
Die Adressen der Wirtschaftauskunfteien lauten:
SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 10 21 66, 44721 Bochum
Verband der Vereine Creditreform e.V.,Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss
Ergänzende Bedingungen
der Stadtwerke Düsseldorf AG zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz bzw. mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Stromgrundversorgungsverordnung-StromGVV bzw. Gasgrundversorgungsverordnung-GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl.. I 2006, 2391 bzw. BGBl.. I 2006, 2391, 2396)
Gültig ab Mai 2010
1.) Ablesung der Messeinrichtungen
1.1) Die Stadtwerke Düsseldorf AG können dem Kunden zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtungen eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der Kunde den Zählerstand innerhalb von vier Wochen den Stadtwerken Düsseldorf AG mitzuteilen. Teilt der Kunde den Ablesestand nicht innerhalb von vier Wochen den Stadtwerken Düsseldorf AG mit, so sind die Stadtwerke Düsseldorf AG berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis eines durchschnittlichen Verbrauches von vergleichbaren Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.
1.2) Stellt ein Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtung gemäß § 8 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV bei den Stadtwerken Düsseldorf AG, hat dies schriftlich zu erfolgen.
2.) Rechnungslegung; Zahlungsweisen
2.1) Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich mit Ablauf eines Abrechnungsjahres (= Jahresturnus) mit der Jahresrechnung. Sollte der Kunde zusätzliche monatliche, ¼-jährliche oder ½-jährliche Rechnungen wünschen, ist mit der Stadtwerke Düsseldorf AG ein gesonderter Vertrag zur Rechnungsstellung, der die genauen Regelungen zur unterjährigen Rechnungslegung enthält, abzuschließen. Jede zusätzliche, unterjährige Rechnung wird pauschal mit 25,00 EUR in Rechnung gestellt.
2.2) Sofern eine elektronische Übertragung der Messwerte für diese unterjährigen Rechnungsstellungen nicht verfügbar ist, hat der Kunde die Messwerte als Voraussetzung für die von ihm gewünschte Rechnungsstellung an die Stadtwerke Düsseldorf AG zu einem Stichtagsdatum zu übermitteln. Stichtagsdatum sowie die weiteren Voraussetzungen werden durch den gesonderten Vertrag zur Rechnungsstellung festgelegt.
2.3) Liegen der Stadtwerke Düsseldorf AG spätestens am 10. Werktag nach dem Stichtagsdatum keine Messwerte des Kunden für den Stichtag vor, ist die Stadtwerke Düsseldorf AG berechtigt, die vom Kunden gewünschte zusätzliche Rechnung auf Basis von Schätzwerten unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erstellen.
2.4) Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittels Lastschriftverfahren von einem inländischen Konto teilzunehmen oder fällige Abschlagsbeträge und Rechnungsbeträge bar einzuzahlen. Bareinzahlungen werden vom Kunden an den bereitgestellten SB-Einzahlungsautomaten durchgeführt. Hierbei kommen codierte Zahlkarten zum Einsatz. Für die Ausfertigung einer Zweit- oder Ersatzzahlkarte werden dem Kunden 10,00 EUR/Karte in Rechnung gestellt.
3.) Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung
3.1) Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von den Stadtwerken Düsseldorf AG angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet.
3.2) Bei Zahlungsverzug, Inkasso, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden dem Kunden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:
- Mahnkosten: 5,00 EUR
- Sperrmitteilung: 12,00 EUR
- Nachinkassokosten (Kosten der Sperrankündigung, Kosten für die Anfahrt zum Kunden zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung): 27,50 EUR
- Erfolgloser Sperrversuch: 27,50 EUR
- Sperrung: 55,00 EUR
- Sperrkontrolle: 32,50 EUR
- Wiederherstellung der Energie- und Wasserversorgung (Mo. – Fr. 8.00 – 18.00 Uhr): 65,00 EUR
- Wiederherstellung der Energie- und Wasserversorgung (außerhalb der v. g. Zeiten) 139,00 EUR
3.3) Die Stadtwerke Düsseldorf AG behalten sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
3.4) Der Kunde hat den Stadtwerken Düsseldorf AG anfallende Bankkosten für Rücklastschriften zu erstatten, sofern der Kunde die Rücklastschriften zu vertreten hat.
4.) Umsatzsteuer
Der Betrag in Ziffer 2.1 für die unterjährige Rechnung, in Ziffer 2.4 für die Ausfertigung einer Zweit- oder Ersatzzahlkarte und in Ziffer 3 für Sperrkontrolle und Wiederherstellung der Versorgung enthält die Umsatzsteuer in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (z. Zt. 19 %). Die Kosten aus Zahlungsverzug (Mahnung, Sperrmitteilung, Nachinkasso und Erfolgloser Sperrversuch) und Unterbrechung der Versorgung unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
5.) Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen, die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte, die Weiterleitung an Dritte sowie die Änderung der Bedarfsart sind dem Grundversorger schriftlich mitzuteilen.
6.) Inkrafttreten
Diese ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung ab Mai 2010 in Kraft.
Adresse
Düsselstrom Online ist ein Produkt der:
Stadtwerke Düsseldorf AGHöherweg 100
40233 Düsseldorf Service-Telefon: (0211) 821 821
Service-Fax: (0211) 821 3 821



